Satzung
SATZUNG DES BUNDESVERBAND REGIE E.V. – 26.10.2019 / ERG. 16.2.2023 / ERG. 15.2.2024/ ERG. 13.2.2025
I. NAME, SITZ, ZWECK
& GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
§ 1
Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Regie e.V. (BVR).
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Zweck des Vereins ist:
a) die Wahrung, Pflege und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen
und kulturellen Interessen der in der Bundesrepublik
Deutschland tätigen Regisseure/ Regisseurinnen, Regieassistenten/-
assistentinnen und Script Editor im Bereich Fernsehen und Film,
b) Interessenvertretung gegenüber den Veranstaltern von Rundfunk und
Fernsehen, der Filmwirtschaft, den Herstellern und Verwertern im
Fernseh-, Film- und AV-Bereich im In- und Ausland sowie gegenüber
Legislative und Exekutive in Kommunen, Ländern, Bund und Europäischer
Gemeinschaft. Dazu gehört auch der Abschluss von Gemeinsamen
Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, von Tarifverträgen sowie sonstigen
kollektivvertraglichen Vereinbarungen.
c) Vertretung der Interessen von Film- und Fernsehregisseuren/-regisseurinnen
sowie Regieassistenten/Regieassistentinnen und Script Supervisor
auf allen weiteren Gebieten, auch in Form einer Prozessstandschaft
oder Verbandsklage sowie in allen Fragen der Medien-, Urheberrechts-,
Arbeits- und Sozialpolitik.
4. Der Verein bekennt sich zu dem Erfordernis, in seinem Vorstand eine
möglichst ausgewogene Repräsentanz von Frauen und Männern zu gewährleisten.
§ 2
Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein kann im Rahmen des Verbandszwecks Mitglied anderer Organisationen
werden, solche gründen oder mit diesen zusammenarbeiten.
Der Verein kann sich auch an anderen Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften)
beteiligen, diese gründen oder erwerben.
§ 3
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.10. und endet am 30.09.
des Folgejahres.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4
Mitgliedschaften
1. Ordentliches Mitglied (§ 5)
2. Ehrenmitglied (§ 8 Abs.1)
3. Ehrenpräsident (§ 8 Abs.2)
4. Fördermitgliedschaften (§ 5 Abs.1)
§ 5
Mitgliedschaft, Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann werden
a) Jeder/jede in der Bundesrepublik Deutschland tätige/r Fernsehund
Filmregisseur bzw. –regisseurin aller Bereiche und Formate.
b) jeder/jede in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernsehen oder
Film tätige/r 1. oder 2. Regieassistent bzw. –assistentin und jede/jeder
Script-Editor bzw. Editorin, sowie
c) Synchronregisseure und-regisseurinnen und -autoren.
d) Regisseure und Regisseurinnen aus dem Bereich Nachwuchs
e) Natürliche Personen und Unternehmen, die den Verein als Fördermitglieder
unterstützen. Dieser Form der Mitgliedschaft stehen
keine Stimm- und Antragsrechte zu.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller
binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief an den
Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen, die im Rahmen der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den
Aufnahmeantrag entscheidet.
§ 6
Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied nach § 5 hat das gleiche Stimmrecht sowie das Recht,
gemäß den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, Anträge
an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
2. Die Mitglieder des Vereins haben den gleichen Anspruch auf Wahrnehmung
ihrer beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen. Der Verein
unterstützt seine Mitglieder.
3. Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des
Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu
fördern.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische
Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand
über jede Änderung des Namens oder der Adressdaten unverzüglich
zu informieren
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt:
1. Durch Austrittserklärung des Mitglieds in schriftlicher Form gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende. Die Mitgliedschaft
kann zum ersten Mal zwölf Monate nach Aufnahme gekündigt werden.
2. Durch Tod.
3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
oder wenn es mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages
im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluss
ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen
Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend
über den Ausschluss. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des
ausgeschlossenen Mitglieds.
4. Bei dauerhaftem Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
gelten die Regelungen in Ziffer 3 entsprechend.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
1. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen
werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder, ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben
2. Herausragenden Persönlichkeiten, die durch Werk und kulturelle Lebensleistung
eine besondere Bedeutung als Film- oder Fernsehregisseur/-
regisseurin erlangt haben, kann der Vorstand die Ehrenpräsidentschaft
verleihen.
§ 9
Beiträge
1. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten
ordentlichen Beiträge zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung außerordentliche
Beiträge erhoben werden
2. Abweichende Beitragsfestlegungen für Mitglieder von Berufsgruppen
sind zulässig. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden,
ermäßigen oder erlassen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung
3. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung zusammengestellt und
veröffentlicht.
§ 10
Berufsgruppen & Arbeitskreise
1. Mitglieder des Vereins können sich zu Themen entsprechend ihrer
fachlichen Ausrichtung und Interessen sowie allen weiteren sie betreffenden
Themen beraten und zu Berufsgruppen oder Arbeitskreisen zusammenschließen
2. Berufsgruppen und Arbeitskreise können Mittel für ihre Treffen und
ihre Arbeit beim Vorstand beantragen
III. ORGANE DES VEREINS
§ 11
Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 12
Aufgaben des Vorstands
Kooptierung, Ersatzmitglieder, Auslagen
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Entscheidungen
und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er wird für zwei Jahre
gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen
neuen Vorstand gewählt hat.
3. Zusätzlich zum Vorstand kann die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder
des Vorstands wählen. Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist auf
die tatsächliche Anzahl des gewählten Vorstands begrenzt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so
können die verbleibenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
benennen (Kooptierung). Sollte die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder
gewählt haben, ist das Ersatzmitglied aus dem Kreis der von der
Mitgliederversammlung gewählten Ersatzmitglieder zu bestimmen.
5. Sollte ein Vorstandsmitglied für mehr als 3 Monate seine Aufgaben
nicht wahrnehmen können, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit
ein Mitglied des Vereins kommissarisch für die Wahrnehmung der
Aufgaben des verhinderten Vorstandsmitglieds für die Zeit der Verhinderung
bestimmen. Sollte die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder
des Vorstands gewählt haben, so ist die Person aus dem Kreis der
Ersatzmitglieder zu bestimmen, ohne dass das Ersatzmitglied Vorstand
im Rechtssinne wird. Die Person, die die Aufgaben des Vorstandsmitglieds
kommissarisch wahrnimmt, ist innerhalb der Vorstandssitzungen
wie ein Vorstandsmitglied zu behandeln mit allen Rede-, Stimmund
sonstigen Rechten. Sie ist aber nicht berechtigt, den Vorstand nach
außen zu vertreten. Die Erteilung von Vollmachten zur Vertretung nach
außen in Einzelfällen durch den Vorstand ist gestattet.
6. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen,
angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands
können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung
bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung. Dies gilt sinngemäß auch
für Kassenprüfer und sonstige einzelnen Vereinsmitgliedern durch die
Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
§ 13
Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt mindestens vier Mal im Jahr oder nach Bedarf oder
auf Verlangen von drei seiner Mitglieder zusammen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich,
oder per E-Mail einberufen werden können. Der Einberufung sind eine
Tagesordnung sowie Erläuterungen beizufügen. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche ist einzuhalten.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Sitzungsleiters.
Die Teilnahme an der Vorstandssitzung ist auch durch telefonische
oder digitale Zuschaltung möglich. Enthaltene Stimmen gelten als
nicht abgegebene Stimmen.
4. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen eine
Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
5. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmungen im Zirkularverfahren
(auch in Form von E-Mail) gefasst werden. Dieses geschieht
in der Weise, dass der Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern
des Vorstands mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer
angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen, die in der Regel nicht
kürzer als eine Woche, in dringenden Fällen nicht kürzer als 48 Stunden
sein darf. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Enthaltung.
Im Zirkularverfahren getroffene Entscheidungen sind unverzüglich
nachzuprotokollieren.
6. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten gemäß § 34 BGB hat das betroffene
Mitglied kein Stimmrecht.
7. Zu nicht auf der Tagesordnung aufgeführten oder durch Fristverletzung
verhinderten Tagesordnungspunkten können Beschlüsse nur gefasst
werden, wenn der Vorstand sich einstimmig einverstanden erklärt.
§ 14
Vertretung, Geschäftsführer
Vertretung nach 30 BGB,
Geschäftsordnung, Reisekostenordnung
1. Zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
2. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung
der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer
setzt die Beschlüsse des Vorstands um und führt das Tagesgeschäft.
Der Vorstand kann dem Geschäftsführer Befugnisse eines
besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB für gewisse durch den Vorstand
festzulegende Geschäfte erteilen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Beiräte für besondere Aufgaben und Themen
zu bestellen. Er ist in der Bestellung der Beiräte frei. Die Beiräte
müssen durch den jeweils neu gewählten Vorstand bestätigt werden.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser soll die Ressortsaufteilung
geregelt werden, die mindestens die folgenden Ressorts
beinhaltet: Finanzen, Berufsgruppen, Gremien, Tarifpolitik und Vergütungsregeln.
5. Der Vorstand gibt sich eine Reisekostenordnung.
§ 15
Transparenz, Gremien
Beschränkung von Funktionen
1. Jedes Mitglied des Vorstands hat das uneingeschränkte Recht, auf Verlangen
jederzeit unmittelbare und ausführliche Einsicht in alle Unterlagen
des Vereins und aller Gesellschaften oder Gesellschaftsbeteiligungen
des Vereins nach § 3 zu nehmen, und vollumfängliche Auskunft zu
erhalten bzw. /sowie die Pflicht, diese zu erteilen
2. Ein Mitglied des Vorstands darf nicht gleichzeitig in mehr als zwei weiteren
Organisationen Leitungsfunktionen wahrnehmen, mit denen der
Verein oder Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, rechtsgeschäftlich
verkehren. Ein Mitglied des Vorstands darf nicht zugleich
Geschäftsführer eines Unternehmens sein, an dem der Verein beteiligt
ist.
§ 16
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme
des Rechenschafts- und Geschäftsberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Bildung und Ernennung von Kommissionen für besondere Aufgaben.
§ 17
Einberufung der Mitgliederversammlung,
außerordentliche Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter
Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich (auch in
Form von E-Mail) einlädt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
2. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10 % der
stimmberechtigen Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand
verlangen.
3. Zeit und Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt
der Vorstand. Er verantwortet den fristgerechten Versand der Einladung
mit Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Sind Wahlen oder Satzungsänderungen
notwendig oder beantragt, gilt die Frist von zwei Wochen für die Einladung
mit Tagesordnung.
4. Alle übrigen Bestimmungen dieser Satzung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
finden Anwendung.
5. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen
abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen auch in anderer
Form ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort,
insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung,
in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung
(„virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in
Kombination verschiedener Verfahrensarten („Hybrid-Mitgliederversammlung“)
abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber
nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung
mit.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen.
Der Vorstand kann das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in
angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 2
und 3 dieses Absatzes sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
anzukündigen.
7. Der Vorstand ist verpflichtet sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder
an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre
Rechte wahrnehmen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden daher
auf einer nur für Mitglieder zugänglichen Online-Plattform statt. Mitglieder
müssen Ihre Teilnahme vorab innerhalb einer vom Vorstand in
der Einladung gesetzten Frist schriftlich anmelden. Die angemeldeten
Mitglieder erhalten für die Mitgliederversammlung ein Passwort, mit
dem sie sich auf der Plattform anmelden können. Für jede virtuelle Mitgliederversammlung
wird ein neues Passwort vergeben. Mitglieder, die
ihre E-Mai Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort
durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das
Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts
zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt
bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung
an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind
verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte
Personen ist nicht zulässig.
8. Bei geheimen Abstimmungen oder Wahlen ist ein entsprechendes
elektronisches Abstimmungsverfahren bereitzustellen. Die Nichtigkeit
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nicht auf die durch
technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden,
wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung
durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
§ 18
Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen,
dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens
zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung; hierbei sind
Anträge, die Satzungsänderungen oder Änderungen der Mitgliederbeiträge
zum Gegenstand haben, unzulässig.
§ 19
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn aufgrund satzungsgemäßer
Ladung die Mitgliederversammlung anberaumt und
unter Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durchgeführt
wird.
2. Für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig,
wenn mindestens 15 % der Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder,
persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind
§ 20
Stimmrechtsübertragungen
1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist zulässig.
2. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann bis zu (5) fünf nicht
erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht
vertreten.
3. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehmer der Mitgliederversammlung
ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.
Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann bis zu (5) fünf nicht
erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht
vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen.
Die Schriftform ist auch gewahrt durch Kopien von Vollmachten, auch
Textform (z.B. E-Mail) ist ausreichend. Die Vollmacht muss den/die
Vollmachtgeber/in (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Datum der Vollmacht)
und den/die Bevollmächtigte/n eindeutig erkennen lassen.
§ 21
Versammlungsleitung, Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter
bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche
Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit bestimmen;
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmungen
finden statt, wenn ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten oder
ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder dies verlangt.
3. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten
und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
§ 22
Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstands einen
Wahlleiter.
2. Die Mitglieder des Vorstands, sowie die Ersatzmitglieder des Vorstands
und zwei Kassenprüfer sind geheim zu wählen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Größe des Vorstands gem.
§ 12 Abs. 2. (mindestens fünf und maximal sieben Sitze). Danach wird
die so bestimmte Anzahl der Mitglieder des Vorstands gewählt.
4. Eine dreimalige Wahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. War ein
Mitglied drei Wahlperioden in Folge als Vorstandsmitglied aktiv, ist
dieses Mitglied für zwei Jahre nicht als Vorstand wählbar. Gleiches gilt
für Ersatzmitglieder des Vorstands.
5. Die Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstands werden
in jeweils geheimer Abstimmung in einer Gesamtabstimmung gewählt.
Jeder Kandidat soll sich und die Schwerpunkte seiner Tätigkeit
als Vorstand vor der Abstimmung kurz vorstellen. Jedes stimmberechtigte
Vereinsmitglied erhält pro Kandidat eine Stimme, höchstens aber
so viele, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt sind
die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, unabhängig davon,
ob sie eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erreichen.
6. Alle Beteiligten bemühen sich um eine repräsentative Vertretung von
Frauen und Männern im Vorstand und bei den Ersatzmitgliedern des
Vorstands. Soweit der Frauen- oder Männeranteil nach der Wahl von
fünf oder sechs Vorständen weniger als zwei bzw. nach einer Wahl von
sieben Vorständen weniger als drei beträgt, wird der mit den wenigsten
Stimmen Gewählte der überrepräsentierten Gruppe durch den Nichtgewählten
mit den meisten Stimmen der unterrepräsentierten Gruppe
ausgewechselt, bis das Quorum erreicht ist oder kein Kandidat der unterrepräsentativen
Gruppe mehr existiert.
7. Zwei Kassenprüfer/innen werden aus der Mitgliedschaft gewählt.
Dazu wird eine Kandidatenliste angelegt. Sie sind in der Reihenfolge
der auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
8. Kassenprüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt; sie bleiben so
lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer/
innen gewählt hat. Wiederwahl ist bis zu zweimal ohne Unterbrechung
zulässig. Nach einer Unterbrechung von einer Wahlperiode ist
die Wiederwahl erneut nach Satz 2 dieses Abs. zulässig.
§ 23
Protokoll der Mitgliederversammlung
1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das
von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist. Das Protokoll ist innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung
an die Mitglieder zu versenden.
2. Protokolle sind von der Mitgliederversammlung auf der nächsten MV
zu genehmigen.
§ 24
Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer/innen prüfen alle finanziellen Angelegenheiten des
Vereines, des Vorstands, der Geschäftsführung sowie der Gesellschaften
oder Beteiligungen des Vereins nach § 2 und berichten darüber auf
der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich an die Mitgliedschaft
und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung
des Vorstands. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit Zugang zu allen
Unterlagen von allen Teilen, Organen oder Gesellschaften des Vereins
zu gewähren.
2. Es steht den Kassenprüfern/innen frei, sich externer fachlicher Hilfe zu
bedienen. Zusagen über Kosten trifft der Vorstand mit der Zustimmung
von 1/3 seiner abstimmenden Mitglieder.
IV. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 25
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei
persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Mitglieder des Vorstands Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens
zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereins dienenden
Vorhaben zuzuführen ist.